Moin Kollegen,
In der Epoche I sagt die Durchführungsbestimmung zur Signalordnung mit Bezug auf die EBO = Eisenbahnbau- und Betriebsordnung und in Abgleich mit dem Bahnpolizeireglement unmißverständlich aus, daß ein-, durch- und ausfahrende Lokomotiven oder Züge, bei mäßiger Geschwindigkeit eine helltönende Glocke in gang zu setzen haben und/oder mit Signalwarneinrichtung auf sich aufmerksam zu machen haben!
Bei der Abfertigung von Personenzügen, dient die Bahnhofsglocke dazu, das Publikum darauf aufmerksam zu machen, ab wann es erlaubt ist, den Bahnsteig zu betreten und ab wann dieser wieder geräumt werden muß, damit der Zug abgefertigt und abgelassen werden kann.
Zugfahrten am Bahnsteig dürfen nur dann stattfinden, wenn sich kein Publikum auf dem Bahnsteig befindet, was durch einen fahrenden Zug gefährdet werden könnte.
Als Publikum werden Reisende, deren Begleiter und nicht unterwiesene Personale bezeichnet.
Nach dem Abläuten mit Handglocken des Bahnsteigaufsehers und/oder seiner Wärter muß das Publikum den Bahnsteig verlassen.
Lokomotiven, bei denen keine helltönende Glocke vorhanden ist, müssen mit der Dampfpfeife einen kurzen Achtungspfiff geben und das Lokpersonal muß bei langsamer Geschwindigkeit die Handglocke nutzen.
Nicht alle Vorschriften stehen auch in der Signalordnung drin, maßgeblich ist auch das Bahnpolizeireglement, die EBO = Eisenbahnbau- und Betriebsordnung, die MBO = Militärbahnordnung und die jeweiligen Durchführungsbestimmungen für den Dienstgebrauch aber auch von diversen Eisenbahningenieuren verfaßte Fachbücher zur Durchführung des Eisenbahnverkehrs.
Der Fehler war mir anfangs auch unterlaufen, mich nur auf die Signalordnung zu verlassen, da gibt es noch reihenweise mehr Dienstvorschriften zu beachten.
Einen groben Einblick hierzu bietet die ,,Schule des Eisenbahners" in drei Bänden und in diversen Publikationen unterschiedlicher Jahrgänge, wo wesentlich detailierter beschrieben wird, was alles zu beachten ist.
Das Abläuten bezieht sich auf die Läutewerke, welche der Bahnhofsvorsteher und/oder einem seiner Wärter betätigt werden und wird vor dem Ablassen eines Fahrzeugs gegeben aber nur auf Bahnstrecken, wo mit den Läutewerken Zugmeldungen noch gemacht werden, vornehmlich auf Nebenbahnen.
Das Abläuten mit Läutewerken wurde um 1908 aber nicht mehr überall praktiziert, da man in der Streckensicherung zunehmend elektrische Blockapparaturen einsetzte, die sich auf den Stellwerken befanden.
Wolf hat aber auch Recht, daß nicht jede Lok mit Glocken ausgerüstet war, auf Hauptbahnen mit mehrgleisiger Streckenführung war dieses auch nicht erforderlich.
Es gibt noch eine Anweisung beim Ablassen von Personenzügen bezüglich dem Einsatz der Dampfpfeife:
Mit der Dampfpfeife sollen, kurz vor der Abfahrt, drei lange Pfeifsignale mit kurzen Pausen zwischen den Signalen gegeben werden.
1. Signal = Einsteigen!
2. Signal = Abfahrt steht kurz bevor!
3. Signal = Abfahrt, Zustieg verboten!
Publikum, welches beim 3. Pfeifsignal noch nicht im Zug ist, hat keinen Anspruch auf Geldrückerstattung wegen eines versäumten Zuges.
Als Handglocken werden Glocken mit Handstiel bezeichnet, die auch an Lokomotivpersonale ausgegeben wurden, um nötigenfalls auch Glockensignale geben zu können, wo dieses erforderlich ist, sofern die Lokomotiven über keine eigene Glocke verfügen.