Hallo,
es mag ja durchaus stimmen, das der Hinweis auf die EBO von 1928 nicht wirklich hilfreich ist. Aber es hilft noch weniger, solchen Quark zu verfassen:
Zitat
Nun, jemand, der etwas vor etwa 40 Jahren beobachtet haben will, die EBO von 1928 vorzulegen, ist auch nicht ganz stichhaltig. 1967 trat eine neue EBO in Kraft, wo das Schieben der Züge in §41 geregelt ist.
Und zusätzlich spricht er von der V36 (vor Epoche III trug die nicht diese Bezeichnung), die man bei der Bundesbahn zum Teil extra mit einer Kanzel auf dem Führerhaus ausgerüstet hat, damit Sicht über die Wagen gegeben ist. Ob sich daraus Ausnahmen für die Besetzung des vorderen Wagens beim Schieben ergeben, kann ich dazu allerdings nicht finden.
Ja, 1967 trat in der Bundesrepublik eine neue EBO in Kraft, diesen Satz meine ich gar nicht, sondern die folgenden Sätze.
Einige V 36 wurde tatsächlich mit Dachkanzeln verschiedener Bauarten ausgerüstet, das stimmt und daran ist nichts zu rütteln. Diese Dachkanzeln wurden aber nicht dafür entwickelt, damit Wagen wie besengt durch die Landschaft geschoben werden konnten. Dieser Umbau begann 1953 und sollte den Beimann, der nur für die Streckenbeobachtung zuständig war, ersetzen. Bei der V 36 war die Sicht bei Rückwärtsfahrt zwar hervorragend, mit dem Motorvorbau voraus aber stark eingeschränkt. Zusätzlich waren wichtige Bedienelemente nur auf der rechten Seite des Führerstandes angebracht. Ab 1958 wurden Maschinen, die vorzugsweise im Rangierdienst verwendet wurden, auf Einmannbedienung ohne Dachkanzel umgebaut. Dazu wurden die Bedienungselemente im Führerstand auf der linken Seite zusätzlich angebaut. Die Sicht nach vorne blieb damit zwar schlecht, aber da die Rangierloks von Rangieren begleitet wurden, nahm die Bundesbahn diesen Mangel als vertretbar hin. Also nochmal deutlich, der Grund für den Einbau von Dachkanzeln war nur Kosteneinsparung durch Wegfall des Beimanns!
Zitat
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav...__1543165405192
ab Seite 1563
Heute gibt es diesen Paragraphen nicht mehr und das ganze ist im § 45 Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge geregelt.
"(6) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon darf
bei kurzem Zurücksetzen abgewichen werden. Der Betriebsbeamte muß sich mit dem Triebfahrzeugführer
verständigen können und Signalmittel zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische
Sicherung mitführen."
Was wurde ihm denn jetzt falsches geraten? Wenn es schon in der steinalten EBO so steht und du die Ausgabe von 1967 gefunden hast und hier verlinkst und zusätzlich vermutlich noch auf die aktuelle Ausgabe verweist, wird doch deutlich das die Aussage stimmt. Es hat sich nicht mal viel geändert zwischen 1928 und 1967! Das was sich geändert hat, ist nur der Ort wo es niedergeschrieben wurde, mal steht es in einem Paragraphen zu Anfang der Vorschrift, mal steht es am Ende der Vorschrift. Die Kernaussage bleibt aber seit 1835 gleich und gilt bis heute: Die Spitze des Zuges muß besetzt sein.
Bis dann
Nils