Moinsen,
Die Zusammenstellung von Schienebuszügen ist in der Fahrdienstvorschrift des Vorbildes geregelt. (die Nummer des Anhangs variiert je nach Ausgabe der FV , bei der Version vom 3. Juni 1984 ist es z.B. der Anhang VII).
In diesem durchaus lesenswerten Druckwerk des Vorbildes wird in eben diesem Anhang VII die zulässige Zusammenstellung von Schienenbuszügen geregelt.
Dort kann man unter anderem lesen, daß Schienenbuszüge aus bauartgleichen Fahrzeugen maximal 12 Achsen, d.h. 6 VT/VB/VS 98 stark sein dürfen.
Als weitere wissenswerte Information erfahren wir hier, daß einem Motorwagen VT 98 maximal
2 Bei- oder Steuerwagen angehängt werden dürfen; mit einer Ausnahme:
Wenn in allen angehängten VB oder VS nur jeweils eine Heizanlage und ein Lichtstromkreis zugeschaltet sind, darf ein VT 98 drei dieser Schienenbusanhänger befördern.
Diese Regelung resultiert aus der Tatsache, daß der gesamte Schienenbuszug seine elektrische Energie vom Motorwagen her bezieht und die Lichtmaschinen des Fahrzeuges halt nicht für 5 oder mehr, sondern eben nur für 2 Bei- oder Steuerwagen ausgelegt sind.
Außerdem dürfen im Schomzug nur maximal zwei VT 98 eingestellt sein. Hier liegt der Grund in der Auslegung der Vielfachsteuerung. Solcherlei Probleme tangieren uns Modellbahner zwar eher weniger, aber der Vorbildtreue zuliebe...
Zur Beförderung artfremder Wagen steht in der FV des Vorbildes ebenfalls Wissenswertes. Ausserdem hat die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer hat im Rahmen ihrer Schriftenreihe „DIE LOKOMOTIVTECHNIK"
eine Sonderausgabe über die Schienenbusse der Reihen 795 und 798 herausgegeben , und in eben dieser broschüre wird auch die Problematik der artfremden Fahrzeuge in Schom - Zügen kurz angerissen (Auszug):
Der VT ist meist mit einem VB und VS zu einer Einheit gekuppelt. Zwei Einheiten können zu einer Doppeleinheit verbunden werden. Es ist aber auch eine andere Zugbildung möglich.
Die Zahl von sechs Fahrzeugen darf jedoch, auch bei der Beförderung artfremder Wagen, nicht überschritten werden.
Die Zug- und Stoßvorrichtungen erlauben die Mitnahme artfremder Wagen (Reisezug-, Güter-, Post- und Bahndienstwagen).
Die zulässigen Zuggewichte und Wagenzahl, (insgesamt max. 6, siehe oben) die sich nach den Neigungen der Strecke richten, sind im Anhang VII der DS 408 enthalten.
Diese Beschränkungen sehen alsdenn folgendermaßen aus:
Bei einer Neigung bis zu 5 Promille dürfen maximal 100 Tonnen bzw. fünf 2-achsige Wagen,
bei einer Neigung bis zu 20 Promille noch 60 Tonnen bzw. drei 2achsige Wagen und
bei maximal 40 Promille noch 40 Tonnen bzw. zwei Zweiachser mitgeführt werden.
Diese Werte errechnen sich am Zughaken des ersten Fahrzeugs (also unter Umständen auch am führenden VS) und das Ganze einschließlich der vorhandenen Schienenbusfahrzeuge!!
Als Alternativen dürfen für je 1 Zweiachser 1 Dreiachser oder anstelle von 2 Zweiachsern ein vierachsiges Fahrzeug angehängt werden.
Sollten die mitzuführenden Fahrzeuge zudem Güterwagen sein, verringert sich außerdem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf folgende Werte :
ab 10 - 25 Promille : 50 km/h,
bei 15 - 40 Promille : 30 km/h.
Letztere Informationen entnahm ich dem trefflichen Werk „Zugbildung (1), DB-Reisezüge der Epoche 3“ von Michael Meinhold, erschienen beim MIBA-Verlag.
Nundenn, soweit unser Ausflug in die Vorbildgegebenheiten der Zugbildung mit den Schienenbussen.
Grüsse Hartmut