Hallo zusammen, jetzt geht es endlich weiter - und zwar mit viel Text.
Für alle Größengleichungen gilt sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:
Längen l, Radien R usw. in [m], Überhöhungen ü in [mm], Geschwindigkeiten v in [km/h]
Die folgenden Ausführungen stützen sich in wesentlichen Teilen auf die „Eisenbahnbau- und Betriebsordnung“ (EBO) vom Mai 1967 (DS 300 der DB, Ausgabe 1982) sowie das Taschenbuch für den Ingenieurbau „Eisenbahntechnik“ (Band V B, 1. Abschnitt, Hütte-Verlag, 28. Auflage 1954).
Die Schienen sind 1:20 nach innen geneigt entsprechend der kegelstumpfförmigen Ausprägung der Räder, die in Kurven der Fliehkraft folgend nach außen gedrückt werden. Der sich auf der Außenseite einstellende größere Radius und somit Abrollweg verhindert das Längsgleiten. In Geraden ergibt sich hingegen ein erwünschter Sinuslauf: Das auf kleinerem Durchmesser drehende „langsamere“ Rad gelangt nach außen und zieht das gegenüberliegende nach innen und umgekehrt. Dadurch werden die Radreifen auf ihrer gesamten Breite gleichmäßig abgenutzt und die Bildung von Rillen vermieden. Das ist übrigens der Grund, warum bei Niederflurfahrzeugen mit Einzelradantrieb (z. B. modernen Straßenbahnen) die fehlende Achse von der Steuerungselektronik der Motoren als „künstlicher Sinuslauf“ nachgebildet wird.
Wegen der Herzstücke und der gemeinsamen Nutzung einer Schiene für zwei Zweige z. B. bei der DKW 190-1:6,6 ist eine Querneigung bei Weichen und Kreuzungen jedoch unerwünscht. Unter Zwischenschaltung einer Rippenplatte mit 1:40 erfolgt daher auf den drei vorgelagerten Schwellen der Übergang auf senkrechte Stellung der Schienen. Diese wird in durchgehenden Weichenstraßen beibehalten.
Zwischen zwei entgegengesetzte Bögen ist eine Zwischengerade mit einer Länge von:
6m einzusetzen, wenn (1) 1/R1+1/R2>1/100 wegen der sonstigen Gefahr der Überpufferung
v/10 einzusetzen, wenn (2) 1/R1+1/R2>9/v^2 wegen des Rucks.
So wie es sich bei der Geschwindigkeit um die auf die Zeit bezogene Ortsänderung (Weg), und bei der Beschleunigung um ein Maß für die Zu- bzw. Abnahme der Geschwindigkeit handelt, ist der Ruck wiederum die (plötzliche) Änderung der Beschleunigung, die der Fahrgast nicht nur beim Anfahren oder Erreichen des Stillstandes sondern auch beim unvermittelten Beginn einer Kurve als unangenehm empfindet.
Wenn wir nun in (1) einen der beiden Radien gegen unendlich bzw. die Krümmung gegen 0 gehen lassen, erhalten wir den Grenzwert für den Anschluß eines Bogens an eine Gerade. 100m ist somit der kleinste mit Hauptbahnfahrzeugen befahrbare Halbmesser, wobei die einzelnen Bauarten durchaus größere (Loks, Reisezugwagen) oder kleinere (Güterwagen; Verschub teilweise von Hand oder durch Zweiwegefahrzeuge) Grenzwerte aufweisen können. Bei den extrem kleinen Radien bis zu 40m herab, wie sie auf manchen Anschlußbahnen zu finden sind, ist außerdem die Verwendung von Kuppelstangen erforderlich, weil die Schraubenkupplung zu kurz wäre.
Kleinster zulässiger Halbmesser in den durchgehenden Hauptgleisen von Hauptbahnen sowie allgemein an Bahnsteigen ist 300m, in den übrigen von Loks befahrenen Gleisen soll bei Neubauten 180m nicht unterschritten werden.
Aus (2) leitet sich weiter ab, daß ein Übergangsbogen erforderlich ist zwischen:
einer Geraden und einem Bogen, wenn (2a) R<v^2/9
zwei gleichgerichteten Bögen, wenn (2b) 1/R1-1/R2>9/v^2, wobei R1<R2 ist.
Zusätzlich sind in Strecken- bzw. durchgehenden Hauptgleisen kurze Gerade zwischen gleichgerichteten Bögen zur Erzielung einer ruhigeren Fahrt durch Kor- oder Übergangsbögen zu ersetzen.
Mit Rücksicht auf die zulässige freie Seitenbeschleunigung von 0,89m/s^2 gilt (3) Rmin=11,8 v^2/(ü+130). Der Überhöhungsfehlbetrag von 130mm statt früher 100mm ist dank des zunehmenden Anteils an Drehgestellfahrzeugen sowie durch verbesserte Gleislagemessung und -unterhaltung seit den Sechzigerjahren möglich geworden. Davor ist der größere Wert nur bei ausschließlich von Rangierfahrten benutzten untertieften Zweiggleisen von Außenbogenweichen (ABW) zulässig gewesen, wobei hier für v mindestens 25km/h einzusetzen sind.
Weichen sollten möglichst nicht in einer Überhöhung liegen, weil sich diese durch das Zweiggleis fortsetzt und somit zu dessen horizontalem Versatz und bei ABW zur oben angeführten Untertiefung führt. Bei Innenbogenweichen (IBW) mit durchlaufendem Bogen im ursprünglichen Zweiggleis können sich für Fahrten im anderen Strang ebenfalls ungünstige Verhältnisse ergeben. Gemäß (2b) ist die zulässige Geschwindigkeit trotz größeren Halbmessers nämlich niedriger, und es stellt sich eine Seitenbeschleunigung nach innen ein, die ggf. 0, 89m/s^2 überschreitet. Das gleiche gilt natürlich bei Stillstand (z. B. vor Signalen) in Bögen mit mehr als 130mm Überhöhung.
Bei Drehscheiben sollen die Gleise im Anschluß 3m bis 15m geradlinig geführt werden, wobei bei schwierigen örtlichen Verhältnissen und folgendem Radius R ein Wert von 15-R/27 noch zulässig ist.
Als die Deutsche Reichsbahn ihr neues Weichenprogramm entwickelt hat, ist mit Rücksicht auf Umbau- und Austauschmaßnahmen in vorhandenen Anlagen die bereits bei einigen Länderbahnverwaltungen (Preußen-Hessen, Bayern, Oldenburg) übliche Abzweig- bzw. Kreuzungsneigung von 1:9 zugrundegelegt worden.
Aber auch andere technische Randbedingungen sprechen für diese Wahl: Flacher als 1:9 geneigte Kreuzungen benötigen zum Entgleisungsschutz bewegliche Doppelherzstückspitzen, und bei einem erforderlichen Aufschlag von 150mm ist eine Kreuzungsweiche mit innerhalb des Kreuzungsvierecks liegenden Zungen für 190m Halbmesser gerade noch herstellbar.
Wichtigster und häufigster Typ ist die einfache Weiche (EW) 190-1:9; die erste Zahl gibt den Radius an, die zweite die Neigung am Weichenende. Der Abzweigwinkel von arctan(1/9)=6,3402° wird dabei bereits vor dem Herzstück erreicht, weshalb dieses gerade ist. Zwischen dem Bogen- und dem Weichenende liegen über 6m, ggf. könnte gemäß (1) sofort ein Gegenbogen anschließen. Die EW 190-1:9 kann auch als ABW Verwendung finden, z. B. als Schutzweiche in mit mehr als 40km/h zu befahrenden Überholgleisen.
Zur rascheren Gleisentwicklung gibt es die EW 190-1:6,6 (8,6156°, am Herzstück 7,0463° sowie ein- oder zweiseitig auf 1:6,6 versteilerte EKW bzw. DKW 190-1:9 mit durchlaufendem Bogen. Bei Radien unterhalb von 215m ist aber eine Spurerweiterung erforderlich und zwar bei 200m 5mm, bei 150m 10mm, bei 120m 15mm und bei 100m 20mm. Die maximal zulässigen Abweichungen von der so vorgeschriebenen Spurweite nach unten beträgt 5mm, umgekehrt dürfen 1465mm auf Haupt- und 1470mm auf Nebenbahnen nicht überschritten werden.
Somit hat die Weiche 190-1:6,6 (ebenso wie die beiden Varianten 1:7,5 und 1:6,284) zwei gravierende Nachteile:
Wegen der bei einem Radius von 190m erforderlichen Spurerweiterung von 6mm muß die Herzstücklücke im geraden Strang vergrößert werden, um ein Anstreifen des Spurkranzes bei Fahrt in den Bogen zu vermeiden. Diese fehlende Überdeckung führt zu einer verstärkten Abnützung, weshalb diese Weiche nur verwendet wird, wenn die Mehrzahl der Fahrten in die Ablenkung führt oder insgesamt wenig Belastung gegeben ist (z. B. auf Nebenbahnen).
Eine Parallelgleisverbindung erfordert wegen der gemäß (1) einzusetzenden Zwischengerade einen Gleisabstand von rund 5,2m.
Aus den genannten Gründen sind diese Weichen vorwiegend auf Nebengleisen eingebaut, auch wenn auf 1:6,6 versteilerte DKW 190-1:9 z. B. in der Ausfahrgruppe von Nürnberg Rbf liegen.
Beim Einsatz der EW 190-1:6,6 sind noch zwei Punkte zu beachten:
Geometrisch gesehen schließt die Weiche mit Erreichen der Endneigung an der letzten durchgehenden Schwelle ab. Beim praktischen Aufbau folgen jedoch im geraden Strang noch 1,415m und im gebogenen 1,418m. Im Abzweig dienen die zwei darin enthaltenen Schwellen dem Übergang auf die Regelspurweite, wobei die Verlängerung auf ggf. erforderliche Zwischengeraden angerechnet wird. Setzt man den Bogen hingegen unverändert fort, ergibt sich eine Endneigung von 1:6,284.
Bei der Verwendung als ABW kann der stärker befahrene Zweig (mit der gemäß der obigen Ausführungen zulässigen Spurerweiterung) frei gewählt werden, wenn sich im ursprünglich geraden Strang mindestens ein Radius von 215m einstellt.
Der Abschnitt zwischen Bogen- und Weichenende ist für EKW, DKW und EW 190-1:9 völlig gleich. Die sogenannten englischen Kreuzungsweichen haben außerdem nur vergleichsweise leichter herstellbare gerade Doppelherzstücke. Die Abzweige mit 190m Radius reichen für Gleisverbindungen im Rangierdienst aus. Die Zugfahrstraßen sollen hingegen so angelegt sein, daß Durchfahrten mit der zulässigen Streckengeschwindigkeit möglich sind. Beträgt diese mehr als 60km/h (80km/h), sind Einfahrstraßen für 50km/h (60km/h) vorzusehen. Ausfahrten sollen mit 50km/h möglich sein. Damit wären die in Ablenkung mit nur 40km/h zu befahrenden Weichen mit 190m Radius bei Verkehr mit einer Streckengeschwindigkeit von über 60km/h ausgeschlossen. Gerade bei großen Bahnhöfen, in denen ohnehin (fast) alle Züge halten (z. B. Kopfbahnhöfe), erfordern die Platzverhältnisse jedoch häufig die Verwendung geringerer Halbmesser und somit das Senken der Geschwindigkeiten unter die Werte der Sollbestimmung. Genauso verhält es sich mit dem Auflösen von Kreuzungsweichen in zwei EW; auch hier scheitert es oft am dafür nicht vorhandenen Raum.
Ist aus Platzgründen eine durchgehend steilere Neigung von 1:6,6 erforderlich, muß zur EKW bzw. DKW 190-1:6,6 mit Drei-/Vierfachherzstücken wegen der außerhalb des Kreuzungsvierecks liegenden Zungen gegriffen werden. Da diese bei einem durchlaufenden Bogen zu wenig Platz hätten und sich die bogenäußeren Schienen der Zweiggleise überschneiden würden, ist in der Mitte ein 6,149m langes gerades Stück eingefügt, das für ausreichende Abrückung sorgt. Bei der DKW wird dabei die (aus zwei abgehobelten Teilen zusammengesetzte) mittlere Schiene von den Zweigleisen gemeinsam genützt. Die durch das gerade Zwischenstück bedingte Verlängerung dieser Kreuzungsweiche gegenüber der Kr 1:6,6 führt zu einer weiteren Vergrößerung des erforderlichen Gleisabstandes bei Parallelgleisverbindungen mit zwei EKW bzw. DKW auf 6,111m.
Noch ein Platzproblem gilt es zu beachten: In dem engen Kreuzungsviereck der EKW/DKW 190-1:9 lassen sich Federschienenzungen gerade noch unterbringen, allerdings muß die Anzahl der Gleitstühle gegenüber der EW von 9 auf 8 verringert werden. Die außen liegenden Zungen der Kreuzungsweichen 190-1:6,6 und 300-1:9 können hingegen nur in Gelenkbauweise realisiert werden, weil der verbleibende bewegliche Teil bis zum starren Drei- bzw. Vierfachherzstück für eine Federung zu kurz ist.
Die Reichsbahn hat zur Reduzierung des Platzbedarfs EKW sowie DKW 190-1:6,6 und 300-1:9 teilweise mit gekürzten Backenschienen und Zungen unter Ausschaltung der Zwischengerade verlegt. Von diesem „Pfusch“ ist aber dringend abzuraten, weil die zwangsläufig unruhige Fahrt zu einer Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit und zum Verbot von Zugfahrten in der Ablenkung führt. Die Verwendung der Weichen mit 300m Halbmesser ist dann völlig absurd, wenn nicht zumindest ein „unbeschnittener“ Abzweig verbleibt.
Die erst von der DB entwickelte und vorwiegend zur steilen Auffächerung von Gleisharfen etwa für Richtgleisgruppen im Anschluß an Ablaufberge eingesetzte symmetrische ABW 215-1:4,8 (Herzstückwinkel 9° 21‘ 52“ vermeidet die Nachteile der EW 190-1:6,6. Weder sind eine Spurerweiterung und damit eine größere Herzstücklücke noch ist gemäß (1) für einen 190m Gegenbogen eine 6m-Zwischengerade erforderlich.
Sehr häufig in Hauptgleisen zu finden sind die EW 300-1:9 und 500-1:12, seltener die 760-1:14 (ebenfalls eine Entwicklung der DB) und die 1200-1:18,5 (Herzstückwinkel 5° 36‘ 23“, 4° 20‘ 31“, 3° 31‘ 17“ bzw. 2° 48‘ 8“,). Alle genannten Weichen haben einen bis zum Ende durchlaufenden Bogen und ermöglichen unter Einschaltung von Zwischengeraden gemäß (2) Parallelgleisverbindungen mit 4,5m Gleisabstand, die 500-1:12 sogar 4m, was bei Abzweig- bzw. Überleitstellen auf freier Strecke von Bedeutung ist. Deshalb sind die entsprechenden Bauformen mit geradem Herzstück 300-1:12, 500-1:14, 760-1:18,5 (DB-Entwicklung) und 1200-1:22,5 auch nicht sehr verbreitet. Um die langen Zungen gegen Aufschneiden zu schützen, haben die Weichen ab 500m Halbmesser Klammermitten-, ab 1200m zusätzlich -endverschlüsse.
Schließlich sind noch die EKW und DKW 300-1:9 sowie 500-1:9 zu nennen. Während bei letzterer der Bogen einfach durchläuft und die Köpfe der bogenäußeren Schienen der DKW einander in der Weichenmitte genau berühren, ist die Lage bei der 300-1:9 komplizierter. Ähnlich wie bei der 190-1:6,6 muß zu einem Trick gegriffen werden: Damit die Zungen weit genug von den Herzstücken entfernt sind, wird zwischen den Gelenken ein 534,3399m Korbogen eingelegt. Da sich bei der DKW die bogenäußeren Schienen der Zweiggleise überschneiden würden, weicht deren Geometrie nochmals von der EKW ab: Erst hinter den Dreifachherzstücken wird der Radius von 300m auf 1087,881m vergrößert. Die gegenüber der Kr 1:9 gegebene Verlängerung führt unter Berücksichtigung von Zwischengeraden gemäß (2) zu einer Vergrößerung des erforderlichen Gleisabstandes bei Parallelgleisverbindungen mit zwei DKW auf 5,552m, während bei der 500-1:9 mindestens 6,779m nötig sind.
Relativ häufig zu finden ist die Sonderkonstruktion der einseitig auf 1:12 verflachten E/DKW 500-1:9 im Zusammenhang mit Parallelgleisverbindungen mit EW 500-1:12 und 4,5m Gleisabstand. Ein Bogen endet entsprechend früher, während ein durchgehender Strang auf einer Seite einen 500m Gegenbogen zur Erzielung der Neigung von 1:12 erhält. Die Geometrie ist natürlich nicht durch Verbiegen des Grundtyps herstellbar, sondern erfordert eigene Teile (Zungen, Herzstück usw.).
Häufigster Kreuzungstyp ist die Kr 1:9 sowie die Kr 1:4,44 für doppelte Gleisverbindungen. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Weichen sind Flachkreuzungen 1:12, 1:14, 1:18,5 und 1:22,5 mit beweglichen Doppelherzstücken entstanden, die jedoch nicht sehr verbreitet sind (Streckenspaltungen außerhalb von Bahnhöfen). Umgekehrt gibt es neben der Kr. 1:6,6 und 1:7,5 noch Steilkreuzungen für mehrfache Gleisverbindungen 1:3,224, 1:2,9008 sowie 1:2,46.
Neben den schon erwähnten ggf. erforderlichen Übergängen für Spurerweiterung (bei Weichen mit 190m Halbmesser) und Schienenquerneigung ist wegen des anfangs noch geringen Abstandes der beiden Zweige zu beachten, daß bei Endneigungen von 1:9 und 1:14 weitere 7, bei 1:12 sogar 10 durchgehende Schwellen folgen, bevor die ersten getrennten verlegt werden, die noch teilweise gekürzt werden müssen. Das spielt jedoch für die oben angeführten Geometriekennzahlen keine Rolle.
Bei gleich anschließenden Weicheneinheiten bzw. unterschiedlichen Gleislängs- oder -querneigungen sind jedoch stattdessen sofort getrennte Schwellen erforderlich. Umgekehrt werden bei beengten Platzverhältnissen direkt aufeinanderfolgende Weichen und Kreuzungen manchmal verschränkt, d. h. der Anfang der zweiten Einheit folgt direkt auf das Herzstück der ersten unter Verwendung gemeinsamer Schwellen. Solche Sonderkonstruktionen sind jedoch möglichst zu vermeiden und treten meist nur bei doppelten Gleisverbindungen auf. Bei diesen ist übrigens darauf zu achten, daß die einfachen Herzstücke einander nicht genau gegenüberliegen, um eine unruhige Fahrt zu verhindern.
Deshalb sollen auch Bögen der durchgehenden Hauptgleise durch Weichenstraßen fortlaufen. Das zu Länderbahnzeiten übliche Einschalten von geraden Abschnitten wird nicht mehr vorgenommen. Beim Biegen von Weichen und Kreuzungen ist darauf zu achten, daß sich wegen der sonst erforderlichen Spurerweiterung keine Radien unterhalb von 215m einstellen. Es können daher EW sowie EKW 190 nicht nach innen und DKW 190 sowie ABW 215-1:4,8 überhaupt nicht gebogen werden.
Übergangsbögen sind gemäß (2a) erforderlich zur stetigen Änderung der Krümmung von 0 auf 1/R bzw. von 1/R1 auf 1/R2 (2b). Sie haben daher die Form kubischer Parabeln (4) y=x^3/(6lR) und beginnen l/2 vor dem dadurch mittig liegenden Tangentenpunkt des Bogens mit dem Radius R, der um (4a) f=l^2/24R gegenüber der Geraden zu verschieben ist. Diese Abrückung muß zur praktischen Herstellung mindestens 20mm betragen. Am Ende beträgt der Abstand von der Geraden (4b) d=4f=l^2/6R und die Neigung zu ihr (4c) y‘=l/2R. Analog gilt bei Korbögen (4d) f=(1/R1-1/R2)l^2/24.
Ist gemäß (3) eine Überhöhung ümin=11,8 v^2/R-130 erforderlich, muß diese zur praktischen Herstellung (in 5mm-Abstufung) mindestens 20mm betragen und darf 150mm bzw. in Bahnsteiggleisen 60mm nicht überschreiten. Die notwendigen Rampen müssen mit den Übergangsbögen zusammenfallen und bestimmen daher deren Länge über die höchstzulässige Neigung von 1:400 auf Haupt- bzw. 1:300 auf Nebenbahnen.
Bei dicht aufeinanderfolgenden Gegenbögen empfiehlt sich das Eliminieren der Zwischengerade. Das Absenken der einen und das Ansteigen der anderen Schiene erfolgt dann gemeinsam, wobei die resultierende Gesamtneigung die o. a. Werte nicht übersteigen darf.
Beim Einlegen von ABW bzw. des abzweigenden Stranges von IBW mit dem ursprünglichen Radius R in einen Halbmesser R1 ergibt sich (5a) R2=(RR1+t^2)/(R1-R) bzw. (5b) R2=(RR1+t^2)/(R-R1), wobei t die Tangentenlänge des halben Winkels ist. Bei Weichen mit durchlaufendem Bogen ist das also deren halbe Länge, bei der EW 190-1:6,6 konkret 14,312m. Beim Einlegen des geraden Stranges einer Weiche mit dem ursprünglichen Radius R in einen Halbmesser R1 ergibt sich eine IBW mit (5c) R2=(RR1-t^2)/(R+R1). Wegen RR1>>t^2 gilt in allen Fällen für die näherungsweise Abschätzung die Addition bzw. Subtraktion der Krümmungen (6) 1/R2=1/R+/-1/R1.
Fortsetzung folgt,
Alexander