[quote="Erich Müller" post_id=1955137 time=1553176603 user_id=26147]
Hallo Guido,
ich bin zwar prinzipiell deiner Ansicht, dass Kleinanzeigen kein Marktplatz im Sinn des Gesetzes sind, aber aus dem Nicht-mal-Halbsatz, den du aus dem Text gerissen hast, kann ich deine Schlussfolgerung beim besten Willen nicht nachvollziehen.
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Moin Erich,
ich habe das Schreiben mit Aktenzeichen angegeben. Leider kann ich den Link dazu hier nicht einstellen, da er in einigen Wochen ins Leere laufen wird. Aber mittels dieses Aktenzeichens kann das Schreiben vielleicht später noch in den Weiten des Internets gefunden werden.
Somit kann sich anhand der Rechtsauffassung des BMF jeder selbst ein Bild davon machen.
Eines sei aber noch einschränkend dazu erwähnt: dieses Schreiben ist keine Rechtsgrundlage, sondern lediglich eine Verwaltungsanweisung und bindet nicht die Finanzgerichtsbarkeit. Aber da die Finanzämter somit nicht dieses Thema bei jeder Plattform, sondern nur den einschlägig bekannten, eine habe ich genannt, aufgreifen wird, wird es vermutlich auch keine Klagen geben.
Ansonsten halte ich an meiner Interpretation weiterhin fest. Ich habe hier die Kernaussage zitiert, die für den Thread von Bedeutung ist.
Im übrigen sind die §§ 22f und 25e UStG nur dann auf Stummi anzuwenden. Ich verweise daher auch auf Rz 20 des Schreibens:
Zitat
§ 25e Abs. 5 UStG enthält die Definition des elektronischen Markplatzes, der unter die neueingeführten gesetzlichen Regelungen fällt. Nicht unter die Regelungen fallen elektronische Marktplätze, die das vorgesehene Erfordernis, dass es einem Dritten, der nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes ist, ermöglicht wird, über diesen elektronischen Marktplatz Umsätze auszuführen, nicht erfüllen (sog. Vermittlungsmarktplatz, der die Funktion eines „Schwarzen Brettes“ übernimmt). In diesen Fällen kann sich der Nutzer über bestehende Angebote Dritter informieren und Kontakt zu einem möglichen Vertragspartner aufnehmen. Das für einen Umsatz i. S. d. UStG erforderliche Rechtsgeschäft wird nicht auf der Vermittlungsplattform rechtlich begründet, sondern über einen anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt.
Insofern bitte ich um Nachsicht, dass ich diesen Teil des Schreibens erst jetzt zitiere. Aber leider, leider, wie die meisten habe ich noch vieles anderes um die Ohren. Und das, obwohl mir dieses Schreibens beruflich seit Anfang Februar als offiziell bekannt sein sollte. Tatsächlich habe ich es erst heute gelesen, da ich gerade einen Vortrag zu rechtlichen Dingen im Bereich der IT vorbereite.
Im übrigen wurde in den letzten Jahren immer wieder, zumindest in den einschlägigen Medien, das Thema Amazon und im besonderen die dortigen Händler aus dem Reich der Mitte thematisiert. Diese führen nicht immer die Umsatzsteuer ab, obwohl sie sie in manchen Fällen auf den Rechnungen ausweisen. Diesem Treiben soll mit der (lange überfälligen) Gesetzesänderung nunmehr Einhalt geboten werden. Die Frage ist lediglich, ob es auf Dauer eine Wirkung zeigt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Amazon den sich daraus ergebenen Verwaltungsaufwand auf sich nehmen und daher Ausweichstrategien entwickeln wird. Insofern: abwarten
Ich hoffe, dass Thema ist jetzt hinreichend geklärt.
Guido