Ich kenne das entsprechende Heft nicht, wundere mich aber, daß man mit diesem Thema tatsächlich eine ganze Ausgabe füllen kann.
Günter, was genau willst Du denn wissen? Nachfolgend einige - in Unkenntnis der tatsächlichen Interessensgebiete - allgemeine Ausführungen, die sich in erster Linie auf die Epochen III und IV beziehen.
Grundsätzlich sind bei Güterzügen - bedingt durch das höhere Gewicht - bei der Zugbildung in stärkerem Ausmaß physikalische Gesetzmäßigkeiten zu berücksichtigen als bei Reisezügen. Konkret: Sofern es die betriebliche Situation zuläßt, sollten schwerere Wagen hinter der Lokomotive, leichtere am Zugschluß eingestellt sind. Dies minimiert die Gefahr von Entgleisungen, vor allem bei Kurvenfahrten.
Mehrachsige Schwerlastwagen müssen (nicht sollten!), wenn sie in normalen Güterzügen mitlaufen, direkt hinter der Lokomotive eingestellt werden. Gleiches gilt für Gefahrgutwagen (z.B. Munitions- oder Sprengstofftransporte).
Die Berechtigung dieser Vorgabe liegt auf der Hand: Kommt es während der Fahrt zum Kupplungsbruch, brechen in der Regel jene Kupplungen, die sich (unter Berücksichtigung physikalischer Faktoren wie der Antriebsleistung der Lok, der Massenträgheit etc.) in oder nahe der lastmäßigen Mitte eines Güterzuges befinden. Dort sind die auf die Kupplungen einwirkenden Kräfte am stärksten. Sind die Wagen mit Gefahrgütern direkt hinter der Lok eingestellt, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, daß diese noch kontrolliert zum Stehen gebracht werden können, da der Kupplungsbruch sich in der Regel hinter ihnen ereignet.
Was eine mögliche Zusammenstellung nach Waggontypen angeht, gibt es keine Vorgaben. Diese würde a.) keinen Sinn machen (auf Gewicht und Ladung der Wagen kommt es an, s.o.) und b.) auch die Möglichkeiten des Betriebsdienstes sprengen. Grundsätzlich laufen in gemischten Güterzügen alle Waggontypen (sofern nicht anders gekennzeichnet, siehe "Bahnhofswagen"), es dürfte keine Kombination gegeben habe, die in gemischten Güterzügen nicht vorgekommen ist. Dies schließt auch die Einstellung von einem oder mehreren Selbstentladewagen ein, die zwar meistens, aber eben nicht immer in Ganzzügen verkehren.
Ein Güterzug darf laut der Fahrdienstvorschrift - inzwischen heißt das Ding "Richtlinie 408" - ohne die Lokomotive die Länge von 700 Metern nicht überschreiten. Diese Vorhabe resultiert aus der Epoche IV und definiert sich aus der Länge von Ausweichgleisen, die aufgrund der damals anstehenden Beschleunigung des Reiseverkehrs vermehrt eingerichtet wurden und für eine maximale Güterzuglänge von 700 Metern optimiert sind.
Abweichungen von dieser maximalen Zuglänge können sich aus der Streckenführung ergeben. So ist z.B. auf der Brennerstrecke die zulässige Höchstlänge von Güterzügen auf 550 Meter festgelegt worden.
Gruß,
Martin