@h0-m-jk
Vielen Dank für deine Antwort.
Das Rückgaberecht ist im Gegenteil nur dann nicht vorhanden, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht UND der Verkäufer das Rückgaberecht ausgeschlossen hat. Fehlt nur eine dieser Bedingungen, MUSS der Verkäufer den Artikel zurück nehmen, auch wenn er als privater Verkäufer tätig ist. Nur dann, wenn er den Artikel zwar falsch beschrieben, diesen Fehler aber nicht zu verantworten hat (das heißt 1. ist er ihm nicht aufgefallen und 2. hätte er ihm auch nicht auffallen können bzw. müssen), kann die Rücknahme auch ausgeschlossen werden.
Die üblichen Hinweise in ebay-Auktionen entsprechend "Keine Rücknahme oder Garantie da neues EU-Recht" oder "Dies ist eine Privatauktion, deswegen keine Gewährleistung" sind in etwa so aussagekräftig, wie eine 365-Tage-Wettervorhersage und beschäftigen immer wieder die Gerichte.
Ja, das mit den Fahreigenschaften ist wohl war. Nur das Problem besteht eben darin, dass "manch einer" es so sehen würde. Damit man eben nicht solchen persönlichen Meinungen durch überteuerte Kaufpreise Tribut zollen muss, gibt es eben diese Experten, also unabhängige Gutachter, die dann den Wert einer Sache unbefangen und nach objektiven Kriterien bewerten, wobei wir bei deiner nächsten Frage wären.
Wie bereits oben beschrieben, fordert § 441 III die Herabsetzung des Kaufpreises in dem Verhältnis, "in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde". Die Minderung ist laut Abs. 2 soweit erforderlich (also im Falle eines Rechtsstreits mit Gutachter), durch Schätzung zu ermitteln.
Was jetzt ein unabhängiger Gutachter konkret zum Wert dieser Lokomotive sagen würde, kann hier wohl keiner sagen, es sei denn, wir haben hier einen Gutachter mit Schwerpunkt Modelleisenbahnen (der vielleicht seinen Senf dazu geben möchte, das wäre interessant). Hat jemand zufällig einen Koll zur Hand und könnte mal nach einer 37550 in gebrauchtem bzw. defektem Zustand schauen?
Jedenfalls, um deine Frage zu beantworten, könnte man sich gemäß § 441 III die Minderung aus dem Kopf schlagen, wenn die Sache tatsächlich einen Kaufpreis mit geringerem Wert als die Kaufsache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte. Dann hätte der Verkäufer keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Was dann die Gerechtigkeit für den Verkäufer wiederherstellt.
Andersherum kann der Verkäufer dann aber nicht Zahlung der Differenz zwischen Verkaufswert und tatsächlichem Wert verlangen (wäre ja auch noch schöner!), denn wer bei ebay verkauft, verpflichtet sich dazu, das im Zeitraum der Auktion höchste, abgegebene Angebot (also ein Gebot) anzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Gebot dann unter dem eigentlichen Wert der Sache liegt, da er sich ja vorher zur Annahme dieses Angebotes verpflichtet hat (um diesem Risiko zu entgehen, gibt es ja den Mindestpreis oder die Sofort-Kaufen-Option).
Ich hoffe auch auf eine Einigung. Ich denke, aus meinen Schilderungen geht hervor, dass ich den Verkäufer nicht "beduppeln" möchte und einfach etwas dagegen habe, wenn man etwas verkauft, dabei durch nicht der Wahrheit entsprechende Beschreibungen ungerechtfertigte Hoffnungen beim Käufer hervorruft, durch die dieser dann einen höheren Preis, als ohne diese Beschreibungen zu zahlen bereit ist und dadurch dann einen Nachteil davon trägt.
Das ist hier denke ich mal auch für alle anderen interessant, die gerade in der gleichen oder einer ähnlichen Situation waren oder vielleicht mal sein werden und vielleicht erreiche ich ja auch, dass sich der ein oder andere Verkäufer beim anbieten seiner Waren ein paar Gedanken zu objektiven Kriterien macht. Dann könnten solche mühseligen Auseinandersetzungen ganz ausbleiben (außer bei Böswilligkeit, aber das ist ein anderes Thema und dafür gibt es ja den § 263 StGB ).
Grüße,
Florian