RE: Flankenschutz

#1 von Dwimbor , 11.06.2017 12:46

Hallo,

mir fällt immer auf, dass in den häufigen "Signalisierungsthreads" ein üppiger Umfang mit Sperrsignalen als zwingend angesehen wird.
Da ich gerade die Signalisierung für meinen Endbahnhof plane, kann ein wenig Recherche zum Thema Flankenschutz nicht schaden.

Als hilfreich haben sich die "Grundsätze für den Flankenschutz, Aus der Verfügung 80 Ssb 153 der Deutschen Reichs­bahn-Ge­sell­schaft vom 31. März 1930: Vorläufige Grundsätze für den Flankenschutz der Fahr­wege auf Haupt­bah­nen" erwiesen.
Vielleicht weiss jemand, wie lange diese gültig waren, wahrscheinlich bis in die Epoche III?
Ach ja, der Link.

Ich konzentriere mich, weil es um die Gleissperrsignale geht, mal auf den Flankenschutz gegen Rangierfahrten und abrollende Wagen (Teil C).
Man unterscheidet unmittelbaren und mittelbaren Flankenschutz.
Gleissperrsignale dienen ebenso wie Schutzweichen und Gleissperren dem unmittelbaren Flankenschutz. Man könnte dies auch als technischen Schutz bezeichnen.
Mittelbarer Flankenschutz sind Be­stim­mungen, "daß, so­lan­ge das Sig­nal für eine Ein­fahrt oder eine Aus­fahrt auf Fahrt steht, Ran­gier­be­we­gun­gen, die den Fahr­weg des Zu­ges ge­fähr­den kön­nen, nicht aus­ge­führt wer­den dür­fen."

Jetzt wird es interessant: Auf den Hauptgleisen soll ("in der Regel"), aber muss kein unmittelbarer Flankenschutz verfügbar sein, auch wenn dort Rangierbewegungen stattfinden, also auch kein Sperrsignal stehen:
"In der Regel ist zum Schutz gegen feind­li­che Ran­gier­fahr­ten der un­mit­tel­ba­re Flan­ken­schutz (Ziff. C, 1a) zu ver­wen­den. Der mit­tel­ba­re Flan­ken­schutz (Ziff, C, 1b) kommt nur in Fra­ge, wo es sich dar­um han­delt, eine Zug­fahrt ge­gen Ran­gier­fahr­ten zu schüt­zen, die in be­nach­bar­ten Haupt­glei­sen ent­sprin­gen, so­fern nicht in dem be­tref­fen­den Fal­le die Ein­rich­tung des un­mit­tel­ba­ren Flan­ken­schut­zes er­for­der­lich er­scheint."

Aber, das ist nicht zulässig bei Nebengleisen: "Ge­gen Ran­gier­fahr­ten aus Ne­ben­glei­sen ist der mit­tel­ba­re Flan­ken­schutz nicht als aus­rei­chend an­zu­se­hen;"

Heisst: An den Hauptgleisen reicht im Prinzip das normale Hauptsignal ohne Gleissperrsignal, auch wenn das Gleis zum Rangieren genutzt wird. Dagegen müssen die Einmündungen der Nebengleise immer durch unmittelbaren Flankenschutz gesichert sein. In erster Linie, was Rangierbewegungen betrifft, also Sperrsignale, Gleissperren wären hier zu umständlich.

Eine Sonderstellung nimmt der Schutz gegen abrollende Wagen ein: "Der Flankenschutz gegen unbeabsichtigt ab­lau­fen­de Wa­gen (Ziff. A, 1b) ist nur un­mit­tel­bar durch Gleis­sper­ren (Ziff. C, 5) zu be­wir­ken. "

D.h. Gleise, auf denen Wagen abgestellt werden, müssen durch Gleissperren gesichert sein (was mich verwundert, sollte es eine Schutzweiche nicht auch tun?). Allerdings steht bei der Definition von Gleissperren, dass es sich dabei um
a) Sperrklötze,
b) Entgleisungsschuhe,
c) Entgleiseweichen.
handeln kann. "Sperrklötze sollen vermöge ihrer Bauart die ge­gen sie an­lau­fen­den Fahr­zeu­ge auf­hal­ten, Ent­glei­sungs­schu­he und Ent­glei­se­wei­chen sol­len sol­che Fahr­zeu­ge zur Ent­glei­sung brin­gen."
Ich kann mir so eine "Entgleiseweiche" schwer vorstellen...

Das Ganze wird dort so zusammengefasst:
"In den Fällen, wo Schutzweichen nicht zur Ver­fü­gung ste­hen, ist dem­nach, so­fern nicht auf Flan­ken­schutz­ein­rich­tun­gen ver­zich­tet wer­den kann (vgl. Ziff. A, 5), nach fol­gen­den Re­geln zu ver­fah­ren:
a) Nebengleise, die zum Auf­stel­len, Ab­stel­len und Ord­nen von Wa­gen die­nen, sind ab­zu­schlie­ßen:
aa) bei ei­ner Län­ge von we­ni­ger als 60 m durch ei­nen Sperr­klotz,
bb) bei eine Län­ge von 60 m und dar­über durch ei­nen Ent­glei­sungs­schuh.
b) Nebengleise, die aus­schließ­lich dem Lo­ko­mo­tiv­ver­kehr die­nen, so­wie Durch­lauf- und Aus­zieh­glei­se sind ab­zu­schlie­ßen:
aa) in der Re­gel durch ein frei­ste­hen­des Gleis­sperr­sig­nal,
bb) ausnahmsweise durch eine Ent­glei­se­wei­che, wenn ein frei­ste­hen­des Gleis­sperr­sig­nal al­lein nicht für aus­rei­chend zu er­ach­ten ist.
c) Nebengleise, die so­wohl zum Auf­stel­len, Ab­stel­len und Ord­nen von Wa­gen als auch dem Ver­kehr von Lo­ko­mo­ti­ven und Ran­gier­ab­tei­lun­gen und zum Aus­zie­hen die­nen, sind durch ei­nen Ent­glei­sungs­schuh ab­zu­schlie­ßen, der nö­ti­gen­falls mit ei­nem frei­ste­hen­den Gleis­sperr­sig­nal zu ver­bin­den ist. "


Fassen wir zusammen:
Hauptgleise sollen, müssen aber keine Sperrsignale (oder Schutzweichen) haben, auch wenn auf ihnen Rangierfahrten stattfinden. Sie müssen aber gegen Flankenfahrten aus den Nebengleisen gesichert werden (Ausnahme: auf dem Hauptgleis verkehren nur Güterzüge). Die Sicherung gegen abrollende Wagen oder Rangierfahrten aus den Nebengleisen erfolgt durch Gleissperren (gegen abrollende Wagen) und/oder Sperrsignale (gegen Rangierfahrten) auf eben diesen Nebengleisen. Nebengleise untereinander sind nicht zu sichern.


Viele Grüsse, Michael

Einladung zum Gegenbesuch: Nibelungenbahn: Nibelheim II

Bis bald!


 
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RE: Flankenschutz

#2 von Sinerb , 11.06.2017 17:05

Grüß Dich

die Vorschriften sind auch heut noch gültig

und in der Ril 408.0101A01 „Flankenschutzeinrichtungen“ – gültig ab 13.12.2015 geregelt.

wie bei allen Richtlinen wird ständig die Regeln der Technischen Möglichkeiten angepasst.

Hier ein Bild wie eine Gleissperre schlimmeres Verhinderte in dem es die rollenden Wagen aus dem Gleis hoben

zum entgleisen. https://de.wikipedia.org/wiki/Gleissperr...leisung_MIH.jpg

hier noch was zum Nachlesen https://tu-dresden.de/bu/verkehr/ibv/gvb...sgl.pdf?lang=de

Gruß Sinerb


"Eine Regierung muss sparsam sein,weil das Geld, das sie erhält aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."
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RE: Flankenschutz

#3 von ET 65 , 11.06.2017 17:10

Zitat
... Ich kann mir so eine "Entgleiseweiche" schwer vorstellen ...

Hallo Michael,

es handelt sich um eine Weiche mit einer mit nur einer Zunge.

Gerd aus Dresden hat hier folgendes Bild gepostet:

Bild entfernt -Moderation-

Gruß, Heinz


Tried to reduce to the max Ich weiß, nicht immer einfach, aber einfach kann ja jeder.
Was noch fehlt? "Ein Sack voll Zeit"


 
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RE: Flankenschutz

#4 von Dwimbor , 11.06.2017 17:24

Zitat

Grüß Dich

die Vorschriften sind auch heut noch gültig

und in der Ril 408.0101A01 „Flankenschutzeinrichtungen“ – gültig ab 13.12.2015 geregelt.



Ah, danke, Sinerb! Gut zu wissen, dann ist die (hoffentlich interessante) Zusammenfassung sogar noch für einen grösseren Kreis von Forumianern interessant!

[quote="ET 65" post_id=1696370 time=1497193853 user_id=6560]

Zitat
... Ich kann mir so eine "Entgleiseweiche" schwer vorstellen ...

Hallo Michael,

es handelt sich um eine Weiche mit einer mit nur einer Zunge.
[/quote]

Danke, Heinz! Ich erinnere mich in der Tat, so was schon mal gesehen zu haben.


Viele Grüsse, Michael

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RE: Flankenschutz

#5 von Remo Suriani , 11.06.2017 22:17

Hallo Michael,

schöne Ausarbeitung, das hilft sicher vielen weiter.

Ein paar Punkte hast Du velleicht etwas unkonventionell interpretiert, bzw. machst es selber etwas kompliziert. Darüber hinaus habe ich ein Ergänzung - Übrigens - Vom Prinzip hat sich da bis heute nichts geändert, außer eine Ergänzung, ich vermute ich sogar eher eine unsaubere Beschreibung, die korrigiert wurde, als eine Änderung.

Aber Schritt für Schritt:

Zitat
Jetzt wird es interessant: Auf den Hauptgleisen soll ("in der Regel"), aber muss kein unmittelbarer Flankenschutz verfügbar sein, auch wenn dort Rangierbewegungen stattfinden, also auch kein Sperrsignal stehen:
"In der Regel ist zum Schutz gegen feind­li­che Ran­gier­fahr­ten der un­mit­tel­ba­re Flan­ken­schutz (Ziff. C, 1a) zu ver­wen­den. Der mit­tel­ba­re Flan­ken­schutz (Ziff, C, 1b) kommt nur in Fra­ge, wo es sich dar­um han­delt, eine Zug­fahrt ge­gen Ran­gier­fahr­ten zu schüt­zen, die in be­nach­bar­ten Haupt­glei­sen ent­sprin­gen, so­fern nicht in dem be­tref­fen­den Fal­le die Ein­rich­tung des un­mit­tel­ba­ren Flan­ken­schut­zes er­for­der­lich er­scheint."

Aber, das ist nicht zulässig bei Nebengleisen: "Ge­gen Ran­gier­fahr­ten aus Ne­ben­glei­sen ist der mit­tel­ba­re Flan­ken­schutz nicht als aus­rei­chend an­zu­se­hen;"

Heisst: An den Hauptgleisen reicht im Prinzip das normale Hauptsignal ohne Gleissperrsignal, auch wenn das Gleis zum Rangieren genutzt wird. Dagegen müssen die Einmündungen der Nebengleise immer durch unmittelbaren Flankenschutz gesichert sein. In erster Linie, was Rangierbewegungen betrifft, also Sperrsignale, Gleissperren wären hier zu umständlich.



Wie meinst Du den von mir blau hervorgehobenen Satz? Nebengleise werden üblicherweise mit Gleissperren oder Flankenschutzweichen abgetrennt. Sperrsignale reichen in der Regel nicht.

Hier gilt dann eigentlich C6, das Du ja selber später zitiert hast: Nebengleise sind erst einmal grundsätzlich mit Gleissperren oder Flankenschutzweichen abzuschließen, nur bei Auszieh- oder reinen Lokabstellgleisen kann darauf verzichtet werden. Das ist aber bei Weitem die Minderheit.

Zitat
Eine Sonderstellung nimmt der Schutz gegen abrollende Wagen ein: "Der Flankenschutz gegen unbeabsichtigt ab­lau­fen­de Wa­gen (Ziff. A, 1b) ist nur un­mit­tel­bar durch Gleis­sper­ren (Ziff. C, 5) zu be­wir­ken. "

D.h. Gleise, auf denen Wagen abgestellt werden, müssen durch Gleissperren gesichert sein (was mich verwundert, sollte es eine Schutzweiche nicht auch tun?)



Das verwundert Dich zu recht, ich vermute hier lag ein Fehler vor. Das wurde bis spätestens 1943 geändert. In der Sbs 900 des RMV vom 20.10.43 steht:
"Der Flankenschutz gegen unbeabsichtigt ab­lau­fen­de Wa­gen ist nur un­mit­tel­bar durch Schutzweichen oder Gleis­sper­ren zu be­wir­ken [...]"

Erst damit ergibt nämlich C6 aus Deiner Link Sinn, dass Schutzweichen durch Gleissperren ersetzt werden dürfen... Daher vemute ich einfach eine Inkonstistenz in der Vorschrift von 1930 die später behoben wurde (und vermutlich auch vorher nicht angewndet wurde)

Zitat
Fassen wir zusammen:
Hauptgleise sollen, müssen aber keine Sperrsignale (oder Schutzweichen) haben, auch wenn auf ihnen Rangierfahrten stattfinden. Sie müssen aber gegen Flankenfahrten aus den Nebengleisen gesichert werden (Ausnahme: auf dem Hauptgleis verkehren nur Güterzüge) [richtig]. Die Sicherung gegen abrollende Wagen oder Rangierfahrten aus den Nebengleisen erfolgt durch Gleissperren (gegen abrollende Wagen) [richtig] und/oder Sperrsignale (gegen Rangierfahrten) [falsch]auf eben diesen Nebengleisen [Flankenschutz weichen gingen aber]. Nebengleise untereinander sind nicht zu sichern.


Wie soll ein Sperrsignal Schutz gegen abrollende Wagen in Nebengleisen geben? So ein abrollender Wagen reagiert da nur sehr selten. In Hauptgleise gilt das zwar auch, aber dort sind Gleisperren verboten, daher sind dort auch Gleissperrsignale keine Pflicht, sie helfen eh nicht gegen abrollende Wagen. In den Hauptgleisen stehen die Wagen aber dafür unter besserer Beobachtung und da fuhrwerkt keiner so dran herum wie in einem Anschluss, daher ist das Abrollrisiko dort geringer. Je nach Gefährdung (anzahl der Rangierbewegungen und Zugfahren) können dann aber Flankenschutzweichen zu den durchgehenden Hauptleisen Pflicht werden.


Viele Grüße
Dirk

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RE: Flankenschutz

#6 von Dwimbor , 12.06.2017 23:08

[quote="Remo Suriani" post_id=1696498 time=1497212260 user_id=18573]
Hallo Michael,

schöne Ausarbeitung, das hilft sicher vielen weiter.

Ein paar Punkte hast Du velleicht etwas unkonventionell interpretiert, bzw. machst es selber etwas kompliziert. Darüber hinaus habe ich ein Ergänzung - Übrigens - Vom Prinzip hat sich da bis heute nichts geändert, außer eine Ergänzung, ich vermute ich sogar eher eine unsaubere Beschreibung, die korrigiert wurde, als eine Änderung.

Aber Schritt für Schritt:

Zitat
Jetzt wird es interessant: Auf den Hauptgleisen soll ("in der Regel"), aber muss kein unmittelbarer Flankenschutz verfügbar sein, auch wenn dort Rangierbewegungen stattfinden, also auch kein Sperrsignal stehen:
"In der Regel ist zum Schutz gegen feind­li­che Ran­gier­fahr­ten der un­mit­tel­ba­re Flan­ken­schutz (Ziff. C, 1a) zu ver­wen­den. Der mit­tel­ba­re Flan­ken­schutz (Ziff, C, 1b) kommt nur in Fra­ge, wo es sich dar­um han­delt, eine Zug­fahrt ge­gen Ran­gier­fahr­ten zu schüt­zen, die in be­nach­bar­ten Haupt­glei­sen ent­sprin­gen, so­fern nicht in dem be­tref­fen­den Fal­le die Ein­rich­tung des un­mit­tel­ba­ren Flan­ken­schut­zes er­for­der­lich er­scheint."

Aber, das ist nicht zulässig bei Nebengleisen: "Ge­gen Ran­gier­fahr­ten aus Ne­ben­glei­sen ist der mit­tel­ba­re Flan­ken­schutz nicht als aus­rei­chend an­zu­se­hen;"

Heisst: An den Hauptgleisen reicht im Prinzip das normale Hauptsignal ohne Gleissperrsignal, auch wenn das Gleis zum Rangieren genutzt wird. Dagegen müssen die Einmündungen der Nebengleise immer durch unmittelbaren Flankenschutz gesichert sein. In erster Linie, was Rangierbewegungen betrifft, also Sperrsignale, Gleissperren wären hier zu umständlich.



Wie meinst Du den von mir blau hervorgehobenen Satz? Nebengleise werden üblicherweise mit Gleissperren oder Flankenschutzweichen abgetrennt. Sperrsignale reichen in der Regel nicht.

Hier gilt dann eigentlich C6, das Du ja selber später zitiert hast: Nebengleise sind erst einmal grundsätzlich mit Gleissperren oder Flankenschutzweichen abzuschließen, nur bei Auszieh- oder reinen Lokabstellgleisen kann darauf verzichtet werden. Das ist aber bei Weitem die Minderheit.
[/quote]
Was ich meinte ist folgendes: Rampengleise, Freiladegleise, etc. sind klar. Da gehört dann eine Gleissperre hin. Woran ich eigentlich dachte, sind Gleise auf denen Wagen umfahren werden (=> Verkehrsgleise), oder hin- und herrangiert werden. Also eigentlich da, wo Rangierloks (plus Wagen) unterwegs sind.

Zitat
Eine Sonderstellung nimmt der Schutz gegen abrollende Wagen ein: "Der Flankenschutz gegen unbeabsichtigt ab­lau­fen­de Wa­gen (Ziff. A, 1b) ist nur un­mit­tel­bar durch Gleis­sper­ren (Ziff. C, 5) zu be­wir­ken. "

D.h. Gleise, auf denen Wagen abgestellt werden, müssen durch Gleissperren gesichert sein (was mich verwundert, sollte es eine Schutzweiche nicht auch tun?)



Das verwundert Dich zu recht, ich vermute hier lag ein Fehler vor. Das wurde bis spätestens 1943 geändert. In der Sbs 900 des RMV vom 20.10.43 steht:
"Der Flankenschutz gegen unbeabsichtigt ab­lau­fen­de Wa­gen ist nur un­mit­tel­bar durch Schutzweichen oder Gleis­sper­ren zu be­wir­ken [...]"

Erst damit ergibt nämlich C6 aus Deiner Link Sinn, dass Schutzweichen durch Gleissperren ersetzt werden dürfen... Daher vemute ich einfach eine Inkonstistenz in der Vorschrift von 1930 die später behoben wurde (und vermutlich auch vorher nicht angewndet wurde)[/quote]
Das ist eine interessante Information, danke. Ja, in der Tat war die Vorschrift da nicht konsistent. Gut zu wissen, dass das später behoben wurde.

Zitat

Zitat
Fassen wir zusammen:
Hauptgleise sollen, müssen aber keine Sperrsignale (oder Schutzweichen) haben, auch wenn auf ihnen Rangierfahrten stattfinden. Sie müssen aber gegen Flankenfahrten aus den Nebengleisen gesichert werden (Ausnahme: auf dem Hauptgleis verkehren nur Güterzüge) [richtig]. Die Sicherung gegen abrollende Wagen oder Rangierfahrten aus den Nebengleisen erfolgt durch Gleissperren (gegen abrollende Wagen) [richtig] und/oder Sperrsignale (gegen Rangierfahrten) [falsch]auf eben diesen Nebengleisen [Flankenschutz weichen gingen aber]. Nebengleise untereinander sind nicht zu sichern.


Wie soll ein Sperrsignal Schutz gegen abrollende Wagen in Nebengleisen geben? So ein abrollender Wagen reagiert da nur sehr selten. In Hauptgleise gilt das zwar auch, aber dort sind Gleisperren verboten, daher sind dort auch Gleissperrsignale keine Pflicht, sie helfen eh nicht gegen abrollende Wagen. In den Hauptgleisen stehen die Wagen aber dafür unter besserer Beobachtung und da fuhrwerkt keiner so dran herum wie in einem Anschluss, daher ist das Abrollrisiko dort geringer. Je nach Gefährdung (anzahl der Rangierbewegungen und Zugfahren) können dann aber Flankenschutzweichen zu den durchgehenden Hauptleisen Pflicht werden.



Zu den Sperrsignalen: Ich dachte da halt weniger an abgestellte Wagen, sondern mehr an bewegte Rangiereinheiten.


Viele Grüsse, Michael

Einladung zum Gegenbesuch: Nibelungenbahn: Nibelheim II

Bis bald!


 
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