Zitat von KatMobaN im Beitrag #138
werde ich meinen Rechtsanwalt explizit anweisen, dass wir für das Verfahren eine Gutachter benötigen, der sich mit der digitalen Welt der Modellbahnen auskennt
der Richter schlägt Gutachter vor, die er für geeignet hält. Die Anwälte einigen sich dann auf einen. Einigen sie sich nicht, bestimmt der Richter den Gutachter.
Zitat von KatMobaN im Beitrag #138
Ein Richter finden, der sich ebenfalls auskennt, würde nichts bringen, denn der ist befangen
das klingt ja nach einem schlechten Advokatenwitz.
1. Richter werden nicht gefunden, sondern einem Verfahren nach einem vorgegebenen Schema zugewiesen.
2. Richter, die sich bei einem Thema selbst auskennen, bringen durchaus viel, sind aber rar.
3. Befangen ist ein Richter nicht, wenn er "ein Thema kennt", sondern wenn er eine der beiden Prozessparteien kennt oder auf andere Art und Weise voreingenommen ist.
Aber wenn du meinst, könntest du deinen Rechtsanwalt dennoch
"explizit anweisen", einen Befangenheitsantrag zu stellen, sollte sich der Richter mit der digitalen Welt der Modellbahnen auskennen. Wird der Antrag jedoch so auch begründet, wird er abgewiesen werden.
beachte insbesondere 4.:
4.1. Es geht bei Gericht in erster Linie darum, dass man sich bei Gericht auskennt.
4.2. In zweiter Linie darum, dass man sich mit den Gesetzen auskennt.
Dann kommt lange nichts.
4.3. Wenn dann noch nichts entschieden ist, darum, dass man sich (das ist idealerweise der Anwalt) in der Sache auskennt, alternativ dazu einfach Glück oder Pech hat.
ich schätze, da kommt viel Neues auf dich zu. Ich weiß, viel Lesestoff, aber so kannst du dich vielleicht besser einstellen.
VG Andreas
PS.: Schätze, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird der Richter anfänglich darauf drängen, sich zu vergleichen. Der überschaubare Streitwert stellt die Sinnhaftigkeit einer Gutachterbeauftragung in Frage, schließt sie aber nicht aus. Bevor ein Gutachten diskutiert wird, wird die Angelegenheit unabhängig davon, ob, wann, wo, wie, warum Alan nicht funktioniert, aus rechtlicher Sicht betrachtet werden. Dann nochmal Ansporn zum Vergleich seitens des Richters. Dann u. U. Gutachten.