Moijn,
Zitat von PhilippJ_YD im Beitrag #13
Wird genau dies nicht dadurch umgangen, dass eben eine Vorbestellung und keine verbindliche Bestellung gemacht wird? Bei allen Händlern, bei denen ich Vorbestellungen tätigte, war dies mehr eine Absichtserklärung, als ein Kaufvertrag.
Genau so ist es!
Würde ein Kaufvertrag bereits bei der Bestellung zu Stande kommen, wären natürlich die Preise fest und auch der Kunde müßte die Ware abnehmen. Aber genau das wird eigentlich in allen AGBs anders geregelt. Eine Vorbestellung ist eher eine unverbindliche Absichtserklärung. Eine einseitige Verpflichtung des Kunden die Ware abnehmen zu müssen, selbst beim selben Preis und der Möglichkeit des Händlers, ggf. den Preis anzupassen und das dann mit Rücktrittsmöglichkeit ist unzulässig, da dies eine einseitige Verschlechterung der Vertragsbedingungen wäre. Ohnehin kann kein Händler bei Modellbahnartikeln bereits bei der Vorbestellung einen Kaufvertrag anbieten, denn kein Händler kann garantieren, ob die Ware kommt. Auch hier wäre die einseitige Schlechterstellung des Kunden den Vertrag selbst nicht kündigen zu können, der Händler müßte aber nicht erfüllen, unzulässig.
Kurzum:
Eine Vorbestellung ist eigentlich nichts anderes als eine Willensbekundung und eher unverbindlich.
Eine Preiserhöhung berechtigt immer zum Rücktritt vom Vertrag.
Und selbst wenn der Preis gehalten wird, ist man idR. nicht zur Abnahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, da auch der Händler jederzeit von dem Angebot zurück treten kann.
Und selbst wenn vorgesagtes durch AGB doch irgendwie ausgehebelt werden könnte, dann gilt ja immer noch das Fernabsatzgesetz. Und bei dem ist ja geregelt, daß man, weil man die Katze im Sack gekauft hat, auch nach einer angemessenen Zeit die Ware zurück gegen kann und vom Kauf zurücktritt.
Fazit: Wo ist denn eigentlich das Problem :-)
Das natürlich Händler sich sehr genau angucken, wer wie viele (Vor-)Bestellungen dann doch nicht abnimmt und dann ggf. Kunden ein "Hausverbot" erteilt, ist ja auch klar.
Gruß
Klaus
Übrigens: Im Einzelhandel gilt ja auch das Gleiche! Wenn am Regal ein Preis X steht und an der Kasse aber Y verlangt wird, kann der Kunde sagen, ich will das Ding nicht. Eine Pflicht des Händlers, die Ware zum regalpreis zu verkaufen gibt es nicht! Der Kaufvertrag gilt erst als Abgeschlossen, wenn die Ware bezahlt wird. Alles vorher ist nur ein Angebot!